Ab heute

Achtung Kunden! DAS ändert sich beim Einkaufen ab sofort

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Wer ab sofort einkauft, stößt auf neue Hinweise zu Gewährleistung, Garantie, Reparatur und Software-Updates. Die neuen Informationspflichten gelten sowohl im Geschäft als auch beim Online-Shopping.
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Für Konsumenten ändert sich beim Einkauf einiges. Seit 27. September 2026 gelten neue Vorgaben, die wichtige Informationen rund um gekaufte Produkte sichtbarer machen sollen. Händler müssen unter anderem genauer über die gesetzliche Gewährleistung, längere Garantien, die Reparierbarkeit von Produkten und verfügbare Software-Updates informieren.

Neue Hinweise zur Gewährleistung

Besonders bei der gesetzlichen Gewährleistung gibt es eine Neuerung. Händler müssen künftig einen EU-weit einheitlichen Hinweis verwenden. Der vorgeschriebene Text darf inhaltlich nicht verändert werden.

Wichtig ist: Die Information muss bereits vor dem Kauf gut wahrnehmbar sein. Im Geschäft muss der Hinweis nicht direkt an jedem einzelnen Produkt angebracht werden. Eine deutlich sichtbare Information etwa im Verkaufsraum oder bei der Kassa reicht aus.

Auch im Online-Handel muss der Hinweis vor dem Kauf sichtbar sein. Zusätzlich muss die Information über das Gewährleistungsrecht auch in der Bestell- beziehungsweise Kaufbestätigung enthalten sein.

Gewährleistung ist nicht dasselbe wie Garantie

Hier gibt es einen wichtigen Unterschied: Die gesetzliche Gewährleistung steht Konsumenten aufgrund des Gesetzes zu. Ansprechpartner ist dabei grundsätzlich der Händler.

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Eine Herstellergarantie ist hingegen eine zusätzliche freiwillige Leistung. Sie kann über die gesetzlichen Rechte hinausgehen. Händler können Konsumenten daher nicht einfach auf eine Herstellergarantie verweisen, wenn es um gesetzliche Gewährleistungsansprüche geht.

Neues EU-Label "GARAN"

Auch für bestimmte längere Herstellergarantien gibt es künftig eine einheitliche Kennzeichnung. Das neue Label trägt den Namen "GARAN".

Es kommt zum Einsatz, wenn ein Hersteller für die gesamte Ware kostenlos eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbietet und die entsprechenden Informationen dem Händler zur Verfügung stellt.

Auf dem Label finden sich unter anderem die Garantiedauer, der Hersteller und die Modellbezeichnung. Ein QR-Code führt zu weiteren Informationen. Außerdem wird klargestellt, dass die gesetzliche Gewährleistung trotz der zusätzlichen Garantie weiterhin besteht.

Im Geschäft muss "GARAN" direkt beim jeweiligen Produkt sichtbar sein. Online muss das Label sowohl bei der Produktinformation als auch vor Abschluss der Bestellung erscheinen und zusätzlich in der Kaufbestätigung enthalten sein.

Wie gut lässt sich das Produkt reparieren?

Auch bei der Reparierbarkeit sollen Kunden künftig mehr Informationen bekommen. Gibt es für ein Produkt einen offiziellen Reparierbarkeitswert, muss dieser angegeben werden.

Ist kein solcher Wert vorhanden, können stattdessen konkrete Informationen zu Ersatzteilen erforderlich sein. Dazu gehören etwa deren Verfügbarkeit, voraussichtliche Kosten und das Bestellverfahren. Auch Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie bestimmte Einschränkungen bei Reparaturen müssen offengelegt werden, sofern der Hersteller diese Informationen bereitgestellt hat.

Wie lange gibt es Software-Updates?

Neu sind außerdem Informationspflichten bei Produkten mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen.

Vor dem Kauf muss angegeben werden, wie lange mindestens Software-Updates bereitgestellt werden sollen. Der Zeitraum kann als konkrete Dauer oder als Datum angegeben werden.

Dabei geht es auch um Sicherheitsupdates. Für Konsumenten soll dadurch leichter erkennbar sein, wie lange ein Gerät voraussichtlich mit Software versorgt wird.

Nächste Änderung kommt schon am 1. Oktober

Damit ist die Reihe der Neuerungen noch nicht vorbei. Bereits am 1. Oktober 2026 tritt in Österreich die nächste Änderung für Online-Kunden in Kraft.

Bei bestimmten Fernabsatzverträgen müssen Händler dann eine eigene Rücktrittsfunktion anbieten. Sie muss während der gesamten Rücktrittsfrist leicht auffindbar und deutlich hervorgehoben sein.

Die Funktion muss eindeutig gekennzeichnet werden, etwa mit "Vertrag widerrufen". Kunden sollen ihren Rücktritt damit direkt online erklären können.

Dafür müssen unter anderem Angaben zum Namen, zum betroffenen Vertrag und eine Kontaktmöglichkeit für die Bestätigung möglich sein. Anschließend muss der Widerruf noch einmal bestätigt werden. Nach dem Absenden muss der Kunde unverzüglich eine Bestätigung erhalten, dass der Rücktritt beim Unternehmen eingegangen ist.

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